Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil für Verträge der FRG Hansa Dienstleistungsgesellschaft mbH (Auftragnehmer) über Winterdienstleistungen. Sie finden Anwendung gegenüber natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften (Auftraggeber).
1.2 Der Auftraggeber erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen mit ausschließlich deren Geltung für das Vertragsverhältnis und etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Neuere AGB ersetzen ältere. Der Maßgeblichkeit abweichender AGB des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftragnehmer in Bestätigungsschreiben oder sonstiger Weise übermittelt werden.
1.3 Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren, um Gültigkeit zu erlangen.
§2 Zustandekommen des Vertrages und Leistungszeitraum
2.1 Der Winterdienstauftrag bedarf der Schriftform. Neben den Leistungen und Preisen sind wesentliche Angaben zum zu bearbeitenden Objekt mit der Adresse, den einzelnen Flächenarten, –größen und ggf. zu beachtenden Besonderheiten aufzuführen. Die zu bearbeitenden Flächen sind vom Auftragnehmer wie beschrieben vermessen worden. Der Auftraggeber erkennt die Vermessung mit der Beauftragung an.
2.2 Die Winterdienstleistungen werden in dem jeweils im geltenden örtlichen Wegegesetz definierten Leistungszeitraum – in der Regel vom 1. November bis zum 31. März / 15. April des Folgejahres – erbracht. Sofern Verträge nach dem Beginn des Leistungszeitraumes rechtswirksam geschlossen werden, beginnt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erbringung der Leistung 14 Werktage nach dem schriftlichen Auftragseingang (wirksamer Eingang beim Auftragnehmer).
2.3 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
§3 Vertragsdauer
3.1 Der Winterdienstvertrag wird für den gesamten Leistungszeitraum geschlossen und verlängert sich jeweils um eine weitere Saison, wenn der Vertrag von den Parteien nicht mit einer einmonatigen Frist bis zum 15. April des Jahres schriftlich per Einschreiben gekündigt wird.
3.2 Dem Auftraggeber wird für den Fall einer Veräußerung des zu bearbeitenden Objektes das Recht eingeräumt, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des auf die grundbuchamtliche Umschreibung folgenden Monats den Vertrag schriftlich per Einschreiben zu kündigen.
§4 Leistungsumfang
4.1 Grundlage: Die Winterdienstleistungen werden auf der Grundlage des jeweils geltenden örtlichen Wegegesetzes erbracht. Der Auftragnehmer übernimmt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung auf den beauftragten Flächen. Der konkrete Umfang der Leistungen bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung.
4.2 Grundleistung: Der Auftragnehmer hält umfassende Personal- und Gerätekapazitäten inkl. Reservekapazitäten sowie Streumittel für den jederzeitigen Winterdiensteinsatz vor. Eine zentrale Einsatzleitung koordiniert über die gesamte Saison die Wetterkontrolle, die ständige Einsatzbereitschaft der Ressourcen sowie die Einsätze selbst. Die Grundabsicherung der Winterdienstleistung erfolgt über eine entsprechende Haftpflichtversicherung.
4.3 Flächen: Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung bezieht sich in der Regel auf die öffentlichen Gehwege in geschlossener Ortslage, die dem Fußgänger- oder Fahrradverkehr dienen. Zusätzlich werden alle weiteren vereinbarten, nicht öffentlichen Flächen wie Verbindungswege zu Hauseingängen oder Einfahrten bearbeitet. Die Beseitigung von Schnee und Glätte erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von üblicherweise 1 m bis 1,5 m.
4.4 Zeitpunkt: Schnee wird nach Beendigung des Schneefalls geräumt. Zwischenräumungen bei lang anhaltendem Schneefall sind in der Regel nicht vorgesehen, können aber losgelöst von einer Verpflichtung ohne gesetzlich festgesetzte Fristen erfolgen. Ggf. zusätzlich vertraglich vereinbarte Zwischenräumungszeiten können grundsätzlich unterschritten werden. Dauert der Schneefall über die abendliche Zeitgrenze laut Wegegesetz hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, sind die Arbeiten bis zum Morgen des folgenden Tages vorzunehmen. Je nach Wegegesetz liegt die abendliche Grenze bei 20 Uhr und am Morgen zwischen 7 und 8.30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen läuft die morgendliche Frist häufig etwas länger. Die Entfernung von Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herüber getragen oder durch die Strassenreinigung auf die bereits gereinigten Gehwege geworfen wird und Schneebildung durch vom Dach stürzenden Schnee, sowie von unvorhergesehenen Schneeverwehungen und Glättebildung durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser usw. kann erst beim nächsten regulären Einsatz erfolgen.
4.5 Schneeablage: Der Schnee wird in der Regel auf dem Außenrand der zu räumenden Flächen bzw. außerhalb der Treppen so angehäuft, dass der Verkehr nicht behindert wird. Die Abfuhr von Schnee ist in der Leistung des Auftragnehmers nicht inbegriffen.
4.6 Schneereste: Der Schnee wird in der Regel mit Räumschilden oder -bürsten geräumt und nicht abgefegt. Durch Unebenheiten der Wege oder festgetretenen Schnee können daher Schneereste zurückbleiben, die mit abstumpfenden Mitteln trittsicher gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für mit Sand, Kies oder Schlacke befestigte Gehwege, auf denen die den Fußgängerverkehr behindernden Schneemengen unter Schonung der Gehflächen zu entfernen sind.
4.7 Streugut: Ausgebrachtes Streugut darf während des Leistungszeitraumes auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden. Es dient als Sicherheitsreserve für plötzlichen Schneefall oder Glättebildung. Das Entfernen des Streugutes entbindet den Auftragnehmer von der Haftung in dem betreffenden Wegebereich.
4.8 Unzugängliche Flächen: Die zu räumenden Flächen sind stets freizuhalten, da sonst eine Reinigung nicht durchgeführt werden kann.
4.9 Witterungseinflüsse: Trotz sorgfältiger Wetterbeobachtung kann unerwartet schnell Schneefall oder Glättebildung (z.B. Blitzeis oder Eisregen) auftreten. Der Auftragnehmer wird in solch einem Fall unverzüglich den Einsatz auslösen und die den Umständen entsprechende bestmögliche Flächenbearbeitung vornehmen. Verzögerungen können entstehen, wenn der Auftragnehmer durch äußere Einflüsse gehindert wird (u.a. Zusammenbruch des Individualverkehrs, nicht rechtzeitige Räumung der Zufahrtsstraßen durch die örtliche Straßenreinigung), das Objekt rechtzeitig zu bearbeiten.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber wird seine gesetzlichen und vertraglichen Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen. Insbesondere wird er alle zur Abwicklung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen erteilen und die physischen Voraussetzungen schaffen, die zur organisatorischen und technischen Vorbereitung und Durchführung der Leistungen erforderlich sind.
5.2 Vor allem ermöglicht der Auftraggeber zu jeder Zeit innerhalb des Leistungszeitraumes den ungehinderten Zugang zu den Vertragsflächen. Andernfalls besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Winterdienstarbeiten vorzunehmen. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht zur wiederholten Anfahrt einer verschlossenen oder unzugänglichen Fläche verpflichtet.
5.3 Aufgrund eines fehlenden Mitwirkens des Auftraggebers darf der Auftragnehmer entstehende Zusatzkosten für Personal, Geräte o.ä. dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.
§6 Vergütung und Abrechnung
6.1 Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird mit Erhalt der Rechnung sofort fällig. Damit der Auftragnehmer seine Leistungen zum 01.11. eines jeden Jahres aufnimmt, ist es zwingend erforderlich, dass das vereinbarte Entgelt bis spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres gezahlt wird. Maßgeblich ist hierbei der Zahlungseingang bei dem Auftragnehmer. Bei einem nach dem 01.11. eines Jahres geschlossenen Vertrages erfolgt die Leistungserbringung des Auftragnehmers einen Tag nach festgestelltem Zahlungseingang. Ein vereinbarter Saisonpauschalpreis ist unabhängig von der Anzahl der in dem Leistungszeitraum erforderlichen Einsätze.
6.2 Zahlungen sind ohne Abzug auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten. Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso berechtigt. Der Auftraggeber kann eine Aufrechnung nur mit einer titulierten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderung vornehmen.
6.3 Eine evtl. Minderung der Vergütung durch den Auftraggeber hat unter Berücksichtigung der Vorhalte- und Einsatzkosten, sowie der Gesamteinsätze während der Winterdienstsaison zu erfolgen. Etwaige Rückzahlungen sind daher erst am Saisonende fällig.
6.4 Bei Zahlungsverzug setzt der Anspruch auf Übernahme der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung und Ausführung der Winterdienstleistungen aus. Für jede Mahnung wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
6.5 Alle im Vertrag und den AGB aufgeführten Beträge verstehen sich in € netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
§7 Preisänderung
Die vereinbarten Vertragspreise gelten als Festpreise für die jeweilige ganze Saison. Im Falle steigender Kosten insbesondere für Personal, Kraftstoff oder Versicherung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der gültigen Vertragspreise vorzunehmen. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt.
§8 Haftung
8.1 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften für die Schäden, die bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Gefahren und Schäden durch Eisbildung insbesondere an Dächern, durch herabstürzenden Schnee oder Schmelzwasser.
8.3 Sach- und Personenschäden, die auf die Tätigkeit des Auftragnehmers oder die Schlecht- oder Nichterfüllung der vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind, sind dem Auftragnehmer unverzüglich zwecks Weiterleitung an die Versicherung schriftlich anzuzeigen.
8.4 Zur Deckung etwaiger Schäden verfügt der Auftragnehmer über eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Die Haftung für die nachweislich verursachten Schäden wird dem Grunde und der Höhe nach auf die Deckung durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für Personenschäden auf 2,5 Mio. € beschränkt und für Sachschäden auf 2,0 Mio. €. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, etwa wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
8.5 Bei einem einsatzbezogenen Vertrag obliegt es schon aus Haftungsgründen allein dem Auftragnehmer, über die Notwendigkeit eines Einsatzes zu entscheiden.
8.6 Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses endet auch die Haftpflicht.
§9 Streugutentfernung
Die Streugutentfernung ist nicht im Preis enthalten. Gern unterbreiten wir Ihnen bei Bedarf ein Angebot.
§10 Schlussbestimmungen
10.1 Der Bestand des Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser AGB, sonstiger Vertragsbedingungen oder durch etwaige Regelungslücken berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung sowie der übrigen Regelungen des Vertrages weitestgehend entspricht.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Winterdienstleistungen ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht.
§11 Ergänzende Regelungen für Verbraucher
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend bzw. abweichend die folgenden Regelungen; sie gehen den vorstehenden allgemeinen Klauseln im Verhältnis zu Verbrauchern vor.
11.1 Form (§ 309 Nr. 13 BGB). Soweit diese AGB für Erklärungen des Verbrauchers (z. B. Kündigung, Anzeigen, Mitteilungen) Schriftform, ein Einschreiben oder eine vergleichbare strengere Form vorsehen, genügt gegenüber Verbrauchern die Textform (z. B. E-Mail).
11.2 Vertragsverlängerung (§ 309 Nr. 9 BGB, zu § 3.1). Gegenüber Verbrauchern verlängert sich der Vertrag, wenn er nicht bis zum Ende des Leistungszeitraums in Textform gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Er kann sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.
11.3 Mahnkosten (§ 309 Nr. 5b BGB, zu § 6.4). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11.4 Haftung (zu § 8). Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht — insbesondere der Verkehrssicherung), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Die in § 8.4 genannten Versicherungssummen (2,5 Mio. € für Personenschäden, 2,0 Mio. € für Sachschäden) sind eine Information zur Versicherungsdeckung und schränken die vorstehende zwingende Haftung nicht ein.
11.5 Gerichtsstand (§ 38 ZPO, zu § 10.2). Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht gegenüber Verbrauchern; insoweit gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
11.6 Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Widerrufsbelehrung.
